Hilflosenentschädigung AHV/IV

Wenn Sie wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen wichtige alltägliche Verrichtungen nicht mehr selbständig erledigen können, leistet die Hilflosenentschädigung von IV oder AHV einen Beitrag an die entstehenden Kosten. Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, wie stark Sie auf regelmässige Hilfe von Dritten, Pflege oder persönliche Überwachung angewiesen sind; man unterscheidet die Kategorien «leicht», «mittel» und «schwer». Einen Leistungsanspruch haben Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, hier wohnen und ohne wesentlichen Unterbruch seit einem Jahr hilfsbedürftig sind. Die Höhe des Einkommens und des Vermögens spielt bei der Einstufung keine Rolle.

Was versteht man unter Hilflosigkeit?

Als hilflos gilt, wer für alltägliche Verrichtungen direkte oder indirekte Unterstützung benötigt. Unter direkter Unterstützung versteht man, dass die Hilfsperson die Verrichtung teilweise oder ganz übernimmt. Bei der indirekten Unterstützung achtet sie lediglich darauf, dass die betroffene Person die nötigen Verrichtungen zweckmässig, vollständig und zur richtigen Zeit ausführt. Dank indirekter Hilfe können etwa Menschen, die unter Demenz leiden, vieles noch selber erledigen. Ohne Hilfe bestünde die Gefahr, dass sie verwahrlosen oder sich selber gefährden.

Hilflos beim An- und Auskleiden ist beispielsweise, wer Unterstützung beim Anziehen braucht, wer nicht mehr in der Lage ist, selber zweckmässige, witterungsgerechte Kleider auszuwählen, wer nicht mehr beurteilen kann, ob die Kleider genügend sauber sind, wer sie verkehrt herum anzieht oder den linken mit dem rechten Schuh verwechselt. Hilflos ist auch, wer nicht mehr selbständig aufstehen, sich setzen oder sich hinlegen kann. Wer schlecht zu Fuss ist und/oder zu stürzen droht, kann bei der Fortbewegung zu Hause und draussen auf regelmässige Hilfe angewiesen sein. Zu Hilflosigkeit kommt es zuweilen auch beim Essen, der Körperpflege oder dem Verrichten der Notdurft. Im medizinisch-pflegerischen Bereich kann Hilfe bei der Organisation nötig sein, beispielsweise bei der Erinnerung an Arzttermine, der Begleitung in die Praxis oder der Einnahme von Medikamenten.

Wie kann ich meinen Anspruch geltend machen?

Das Anmeldeformular für die Hilflosenentschädigung ist bei der SVA Zürich oder der AHV/IV erhältlich. Wir empfehlen Ihnen, die Anmeldung mit einer Fachperson auszufüllen, denn es sind viele Punkte zu beachten. Die Anmeldung kann stellvertretend von einer Rechtsvertreterin oder einem Rechtsvertreter unterschrieben und zusammen mit einer Vollmacht eingereicht werden. Die Anlaufstelle, Pro Infirmis (bis zum AHV-Alter), Pro Senectute (ab 65 Jahren) oder diverse Patientenorganisationen unterstützen Sie gerne. Achtung: Die Hilflosenentschädigung wird für maximal ein Jahr rückwirkend ausbezahlt, gerechnet vom Datum der Anmeldung!

Was Sie auch noch wissen müssen

Die Hilflosenentschädigung wird der betroffenen Person monatlich und persönlich vergütet. Sie muss das Geld nicht versteuern und kann es frei einsetzen, beispielsweise für Hilfeleistungen von Angehörigen oder zur Deckung von Selbstbehalten wie der Spitex oder des Tageszentrums. Wenn die Hilfsbedürftigkeit zunimmt, sollte die Einstufung aktualisiert werden, damit die Hilflosenentschädigung angepasst wird.

Zum Weiterlesen

Merkblätter der AHV/IV: