Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Jährliche Leistungen

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden dann ausbezahlt, wenn die normalen Renten und allfällige weitere Einkünfte nicht zur Deckung der lebensnotwendigen Ausgaben ausreichen. Bei den Ergänzungsleistungen (EL) handelt es sich nicht um Fürsorge- oder Sozialhilfegelder. EL sind gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsleistungen, auf die ein Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt zwei Kategorien von Ergänzungsleistungen:

Berechnungsprinzip der jährlichen Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen sind Bedarfsleistungen: Sind die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen, oder überschreiten diese Einnahmen die Ausgaben nur knapp, so könnte ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen. Entscheidend sind in jedem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. So werden bei den Ausgaben beispielsweise die Aufwendungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) als notwendige Lebenskosten anerkannt, nicht aber die Prämien für Zusatzversicherungen.

Habe ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Ob jemand Anspruch auf EL hat, hängt einerseits von der wirtschaftlichen Situation ab (Einnahmen, Ausgaben, Vermögen) und anderseits von den persönlichen Verhältnissen (Zivilstand, Kinder, Wohnsitz in der Schweiz). Es macht für die Berechnung einen Unterschied, ob man zu Hause oder in einem Heim lebt. Oder ob bei einem Ehepaar beide Partner zu Hause wohnen oder eine Person im Heim.


Viele Leute denken, man könne erst dann Ergänzungsleistungen beantragen, wenn man sein ganzes Vermögen aufgebraucht hat. Das stimmt nicht. Nur wenn das Vermögen einen bestimmten Freibetrag überschreitet wird vom übersteigenden Betrag – abhängig von den persönlichen Verhältnissen – ein Bruchteil als Einnahmen angerechnet.


Sofern Sie noch zu Hause wohnen, können Sie mit dem Online-Rechner der Informations-stelle AHV/ IV in wenigen Schritten provisorisch prüfen, ob Sie oder eine angehörige Person Anspruch auf EL haben. Die Berechnung ist allerdings stark vereinfacht und berücksichtigt die individuelle Situation nur begrenzt. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, lässt sich erst nach genauen Abklärungen sagen. So werden EL nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. Massgebend für die Beurteilung sind die gesetzlichen Bestimmungen.

Wie kann ich meinen Anspruch geltend machen?

Wenn Sie Ergänzungsleistungen beantragen möchten, müssen Sie sich an die SVA Zürich wenden (044 448 50 50), wo Sie die Formulare für die Anmeldung beziehen können. In Oberengstringen ist die Gemeinde zuständig (043 455 17 00). Unterstützung leisten
Pro Infirmis (bis zum AHV-Alter), Pro Senectute (ab 65 Jahren) oder diverse Patienten-organisationen. Die Anlaufstelle vermittelt Ihnen gerne passende Adressen.


Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann in der Regel frühestens in dem Monat entstehen, in dem Sie das offizielle Antragsformular einreichen. Nach der Bearbeitung Ihres Gesuchs wird Ihnen eine schriftliche Verfügung über Ihren Anspruch und – wenn er gutgeheissen wird – die Höhe der jährlichen EL zugestellt. Die Auszahlung erfolgt monatlich.

Was Sie auch noch wissen müssen

Bezüger/-innen von jährlichen EL haben zusätzlich Anspruch auf die Vergütung von (unregelmässig) anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht anderweitig über eine Versicherung gedeckt sind.


Weiter sind sie von den Radio- und Fernsehgebühren befreit. Die Gebührenbefreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern ist bei der SERAFE AG einzureichen.


Beachten Sie die Meldepflicht: Wer Ergänzungsleistungen bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sofort zu melden! Im Todesfall des Bezügers oder der Bezügerin müssen die Angehörigen die zuständige Gemeindestelle unverzüglich informieren.

Zum Weiterlesen

Merkblätter der AHV/IV: