Assistenzbeitrag der IV

Wer eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht und zu Hause lebt – oder beabsichtigt, aus dem Heim auszutreten – kann auf Kosten der IV eine oder mehrere Assistenzpersonen anstellen, welche regelmässig benötigte Hilfeleistungen erbringen. Beispielsweise im Haushalt oder um die Teilnahme an Freizeitaktivitäten zu ermöglichen. Dies kann auch zur Entlastung von betreuenden Angehörigen führen.


Die hilfsbedürftige Person muss mit der Assistenzperson einen Arbeitsvertrag abschliessen, ihr den Lohn zahlen und auch die Sozialversicherungsabgaben übernehmen. Weitere arbeitsrechtliche Aspekte wie Kündigungsfrist, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienabwesenheit oder längerer Spitalaufenthalt der hilfsbedürftigen Person müssen ebenfalls schriftlich geregelt werden.


Direkte Familienangehörige (Partner, Kinder, Eltern, Grosskinder, Grosseltern) können keine Assistenzbeiträge beziehen; familiäre Hilfe wird durch Betreuungsgutschriften bzw. Ergänzungsleistungen entschädigt. Auch für Hilfeleistungen von Organisationen wie beispielsweise Spitex oder Reinigungsdiensten werden keine Assistenzbeiträge ausgerichtet.


Die IV-Stelle legt den Assistenzbedarf aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs individuell fest, ebenso die Höhe der Entschädigung für die Assistenzperson. Weitere Informationen, einen Musterarbeitsvertrag sowie das Anmeldeformular finden Sie auf der Website der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA). Oder lassen Sie sich von ihrer IV-Bezugsperson beraten.

Zum Weiterlesen

Merkblatt der AHV/IV: Assistenzbeitrag der IV (PDF)