Wem übergebe ich meine persönlichen Angelegenheiten?

Wer soll sich um Haus und Garten kümmern, wenn ich nicht mehr selber dazu imstande bin? Wer organisiert Handwerker, wenn Reparaturen erforderlich sind? Wer kann meine Rechnungen bezahlen und – wenn das Geld nicht mehr reichen sollte – Ergänzungsleistungen beantragen? Wer organisiert die notwendige medizinische Pflege? Soll eine einzige Person alle Aufgaben übernehmen – meine Lebenspartnerin, mein Neffe, meine Nachbarin? Oder soll ich beispielsweise die finanziellen Angelegenheiten meiner Bank übergeben, weil sie den besten Überblick über meine Konten hat?

Vertrauen ist wichtig

Am besten wählt man eine Person, die einem nahe steht und zu der man Vertrauen hat. Sie sollte geeignet und bereit sein, die Aufgaben zu übernehmen und bei Bedarf in Ihrem Sinne auszuführen. In Frage kommen insbesondere Verwandte, Freunde oder gute Bekannte. Es ist von Vorteil, wenn die beauftragte Person jünger ist und Kontinuität gewährleistet. Sie können die beauftragte Person dazu ermächtigen, im Bedarfsfall geeignete Hilfs- oder Fachpersonen beizuziehen, beispielsweise einen Treuhänder, Anwalt oder Notar. Wenn Spezialwissen erforderlich ist, empfehlen wir das. Generell ist zu beachten, dass medizinische Angelegenheiten nur einer natürlichen Person übertragen werden können (Angehörige, Freunde etc.). Für den Fall, dass sich z.B. die Nichte zur Verfügung stellt, den Auftrag aber eines Tages nicht mehr ausführen kann oder will, können Sie bei einer Vollmacht frühzeitig eine Ersatzperson bestimmen oder beim Vorsorgeauftrag eine Ersatzverfügung aufsetzen.

Wie viele Personen sollen beauftragt werden?

Sie sind frei, ihre persönlichen Anordnungen einer einzigen Person zu übergeben oder die Aufgaben auf verschiedene Personen zu verteilen. So könnten Sie zum Beispiel die persönlichen und die finanziellen Angelegenheiten in unterschiedliche Hände legen. Wenn Sie mehrere Personen bevollmächtigen, wird unterschieden, ob jede für sich selbständig handeln darf (Solidarvertretung), oder ob Sie diesen Personen für alle oder bestimmte Geschäfte nur eine kollektive Vertretung einräumen. Nehmen wir das Beispiel eines Hausverkaufs: Bei einer Kollektivvertretung können die bevollmächtigten Personen den Verkauf nur gemeinsam abwickeln. Der Schutz vor übereiltem oder missbräuchlichem Handeln ist somit grösser. Informieren Sie die von Ihnen beauftragte(n) Person(en) umgehend, wenn Sie einen Auftrag ändern, aufheben oder neu erteilen. Wichtig ist, dass die Beauftragten in jedem Fall wissen, wo die erforderlichen Dokumente aufbewahrt sind.

Was, wenn es keine geeignete Person gibt?

Wenn Sie keine geeignete Person kennen, die Angefragten ablehnen oder zum Zeitpunkt, wenn sie die Aufträge erledigen müssten, selber krank oder verhindert sind, bietet das Gesetz eine Lösung: Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird auf Antrag oder Meldung einen Beistand/eine Beiständin ernennen, der/die sich Ihrer Anliegen annimmt und alles für Sie erledigt.

Zum Weiterlesen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Kanton Zürich