Vorsorgeauftrag

Mit dem Vorsorgeauftrag hat das Gesetz ein Instrument geschaffen, dank dem Sie bestimmen können, wer Ihre Interessen vertreten soll, wenn Sie dazu selber nicht mehr in der Lage sind. Ihnen nahe stehende Menschen (Partner/-in, Tochter/Sohn, Freund/-in oder Treuhänder) können aber nur umfassend für Sie als erkrankte oder verunfallte Person handeln, wenn Sie ihnen rechtzeitig einen entsprechenden Vorsorgeauftrag erteilen. Sorgen Sie also vor, solange Sie noch selber entscheiden können! Denn ohne einen Auftrag bestimmen andere über Sie.

Wie erstelle ich einen Vorsorgeauftrag?

Einen Vorsorgeauftrag können Sie nur errichten, solange Sie (noch) urteilsfähig sind. Gemeinsame Vorsorgeaufträge in derselben Urkunde sind ungültig; jede Person kann nur für sich selber einen Auftrag erstellen. Ein vorgefertigtes Musterformular zu unterschreiben, reicht ebenfalls nicht – zu wichtig und zu persönlich sind die Dinge, die im Fall der Urteilsunfähigkeit delegiert werden. Sie haben zwei Möglichkeiten: Den eigenhändigen Vorsorgeauftrag schreiben Sie – wie ein Testament – vollständig von Hand, datieren und unterzeichnen ihn. Wenn Sie Ihren Vorsorgeauftrag auf dem Computer schreiben oder eine gedruckte Vorlage verwenden wollen, müssen Sie das Dokument von einem Notar beurkunden lassen.


Diese Formvorschriften müssen Sie zwingend einhalten, damit der Vorsorgeauftrag seine Wirkung entfalten kann. Je nach Komplexität kann es sinnvoll sein, ein Notariat, eine Rechtsberatungsstelle oder beispielsweise die Pro Senectute beizuziehen.

Was Sie zusätzlich beachten müssen

Lesen Sie die praktischen Tipps «Wem übergebe ich meine persönlichen Angelegenheiten» und «Klarheit verhindert unschöne Auseinandersetzungen». Wichtig: Der Vorsorgeauftrag ist nur gültig bis zum Todestag. Eine Verlängerung ist nur mit einer expliziten Vollmacht möglich – oder mit einem Testament.

Inkraftsetzung

Der Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wirkung erst dann, wenn Sie urteilsunfähig geworden sind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) muss ihn zu jenem Zeitpunkt auf seine Gültigkeit prüfen und in Kraft setzen. Bewahren Sie den Vorsorgeauftrag also so auf, dass er von Ihnen nahe stehenden Personen oder von den Behörden schnell gefunden wird – gerade auch für den Fall, wenn Sie (plötzlich) urteilsunfähig werden sollten. Mehr dazu im praktischen Tipp «So werden Ihre Vorsorgedokumente sicher gefunden».

Zum Weiterlesen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Kanton Zürich